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Spätaussiedler

Seit dem 1. Januar 1993 bezeichnet man deutsche „Volkszugehörige” (nach § 4 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetzes), die die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen nach dem 31. Dezember 1992 verlassen haben, als Spätaussiedler:innen. Diese müssen ein Aufnahmeverfahren durchlaufen und innerhalb von sechs Monaten einen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Um den Status Spätaussiedler:innen zu bekommen, müssen folgende Punkte erfüllt sein: Die Person muss: 1. seit dem 8. Mai 1945 oder 2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder 3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt , die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Großeltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aussiedlergebiete verlegt haben, seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Spätaussiedler:in ist gemäß Absatz 2 aaO auch ein*e deutsche*r Staatsangehörige*r aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt und glaubhaft machen kann, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteilungen oder Nachwirkung früherer Benachteilungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag. Grundsätzlich muss jede Person, die den Status Aussiedler oder Spätaussiedler bekommen möchte, seit Juli 1990 mit einem Aufnahmeverfahren nach Deutschland einreisen.