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Aussiedler:innen

Als Aussiedler:innen werden nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes deutsche Staatsangehörige und deutsche „Volkszugehörige“ bezeichnet, die die Aussiedlergebiete (das sind die ehemaligen deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die ehemalige Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, das ehemalige Jugoslawien, Albanien oder China) vor dem 1. Juli 1990 bzw. dem 1. Januar 1993 verlassen haben und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.

Siehe auch Ethnie, Ethnizität, Spätaussiedler:innen und völkischer Nationalismus