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Diskriminierung |
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Was bedeutet Diskriminierung?
Diskriminieren (lat.:
diskriminare) steht für "trennen", "Unterscheidungen
treffen", "aussondern". Unter sozialer Diskriminierung
wird die Benachteiligung von Menschen aufgrund gruppenspezifischer
Merkmale wie ethnische oder nationale Herkunft, Hautfarbe, Sprache,
politische oder religiöse Überzeugungen, sexuelle Orientierung,
Geschlecht, Alter oder Behinderung verstanden. Ausgangspunkt jeder Diskriminierung
ist die Konstruktion von Differenz. Jeder Form sozialer Diskriminierung
liegt eine Unterscheidung und Bewertung durch eine Mehrheit zugrunde,
wie mensch zu sein hat bzw. was als gesellschaftliche Norm zu gelten hat
(z.B. weiß, deutsch, männlich, heterosexuell, gesund, leistungsfähig,
christlich etc.). Von Diskriminierung betroffen sind damit Gruppen, die
den dominanten Normen nicht entsprechen. Dabei handelt es sich zumeist
auch um zahlenmäßige Minderheiten. Wie das Beispiel der Diskriminierung
von Frauen zeigt, muss dies aber nicht auf eine quantitative Minderheit
beschränkt sein.
Soziale Diskriminierung
kann ganz unterschiedliche Formen annehmen: Sie reicht von der unbedachten,
aber kränkenden Äußerung über die bewusste Ignorierung
und Willkür bis hin zu gewalttätigen Übergriffen. Sie umfasst
sowohl Verhaltensweisen von Individuen wie auch Formen der Benachteiligung
ganzer Bevölkerungsgruppen durch gesellschaftliche Organisationen
und staatliche Stellen. Benachteiligung kann durch Ungleichbehandlung
von Gleichen (z.B. Frauen und Männern) zustande kommen, aber auch
durch Gleichbehandlung trotz unterschiedlicher Voraussetzungen (z.B. Barrierefreiheit
für Rollstuhlfahrende). Diskriminierung kann zudem in den unterschiedlichsten
Lebensbereichen zum Ausdruck kommen: Im Alltag und in der Sprache, beim
Zugang zu Bildung- und Ausbildung, auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt,
im Gesundheits- und Versicherungswesen, in der politischen Partizipation
oder in der Medienpräsentation.
Der Schutz vor Diskriminierung
ist ein Strukturprinzip der Menschenrechte. Die Gleichheit aller Menschen
vor dem Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines
Menschenrecht, das in zahlreichen Erklärungen und Konventionen auf
internationaler, europäischer und nationaler Ebene anerkannt wurde.
So heißt es in Artikel 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
von 1948: |
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"Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten
Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt
oder sonstigem Stand."
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Entsprechend diesen
Bestimmungen bedeutet Diskriminierung, dass zwischen bestimmten Menschen
aus einem unzulässigen Grund unterschieden wird. Die konkrete
Ausgestaltung der gewährten Menschenrechte wie auch des Diskriminierungsverbotes
ist eine Frage politischer Entscheidungsprozesse. In der Europäischen
Union wurde das Diskriminierungsverbot 1997 im Vertrag von Amsterdam deutlicher
festgeschrieben. In Artikel 13 heißt es: |
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"Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der
Rat (
) geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus
Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der
Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen."
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Auch der Blick auf
das deutsche Grundgesetz zeigt, dass die Konkretisierung der Grundrechte
auf Gleichbehandlung der Veränderung und Neubewertung unterliegen:
Erst 1994 erweiterte der Gesetzgeber den in Art. 3 Abs. 3 GG formulierten
Katalog der Diskriminierungsverbote um ein neues Grundrecht für Behinderte.
Dort heißt es seitdem: |
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"Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden."
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Nicht
jede Ungleichbehandlung ist mit unzulässiger Diskriminierung gleichzusetzen.
Wenn z.B. Jugendlichen unter 18 Jahren der Verkauf von Alkohol verweigert
wird, eine Frau nicht Taxifahrerin werden kann, weil sie keinen Führerschein
hat, oder eine politische Gruppierung verboten wird, weil sie Gewalt verherrlicht
und zu Straftaten auffordert, dann ist dies keine Diskriminierung aufgrund
des Alters, des Geschlecht oder der Weltanschauung. Derartige Formen der
Ungleichbehandlung gelten vielmehr als durch rechtmäßige
Ziele einer demokratischen Gesellschaft (z.B. Gewährleistung
von Sicherheit und Ordnung, Verhütung von Straftaten, Schutz der
Gesundheit, Sicherung der Rechte und Freiheiten) sachlich gerechtfertigt.
Was "rechtmäßige
Ziele" bei Ungleichbehandlung sind, hängt wieder von den zugrunde
gelegten Normen ab. So hat die Unterscheidung von deutschen und ausländischen
Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern in Deutschland eine weit
reichende Ungleichbehandlung und Schlechterstellung von Ausländerinnen
und Ausländern zur Folge (Einschränkungen der Freizügigkeit
und Bürgerrechte, Benachteiligungen auf dem Arbeitsmarkt, im Gesundheitswesen
etc.). Die Legitimität dieser Vielzahl von ausgrenzenden Bestimmungen,
die - in Verbindung mit einem restriktiven Staatsangehörigkeitsrecht
- ganze Bevölkerungsgruppen dauerhaft marginalisieren, ist gesellschaftlich
nicht unumstritten. Sie werden deshalb auch unter Formen der strukturellen
oder institutionellen Diskriminierung subsumiert. Aus staatlicher Perspektive
sind sie aber "rechtmäßig" im Sinne von legal, und
sie widersprechen auch nicht völkerrechtlichen Vereinbarungen. Ein
Beispiel ist das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung der UNO von 1965. Es enthält in Art.1
eine wichtige Definition von Diskriminierung, der Geltungsbereich wird
aber im direkt nachfolgenden Artikel erheblich eingeschränkt: |
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"1.1. In diesem Abkommen bezeichnet der Ausdruck Rassendiskriminierung'
jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung
oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung
oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein
gleichberechtigtes Anerkennen, Genießen oder Ausüben von
Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen,
sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen
Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.
1.2. Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Unterscheidungen,
Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein
Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt."
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Ursachen
und Erscheinungsformen von Diskriminierung
Zu den Ursachen von
Diskriminierung zählen Vorurteile und ausgrenzende Verhaltensformen
Einzelner ebenso wie Traditionen, Gewohnheiten und Gesetze, die das Handeln
innerhalb von Gesellschaften und staatlich verfassten Gemeinschaften strukturieren.
Direkte bzw. individuelle Formen der Diskriminierung sind dabei nicht
isoliert zu betrachten von Ausgrenzungspraktiken auf gesellschaftlicher/institutioneller
Eb ene.
Zwischen alltäglichen Formen der Ausgrenzung durch Individuen und
in gesellschaftlichen Strukturen angelegte Ungleichbehandlung besteht
vielmehr ein Wechselverhältnis. Wie dieses jeweils zu bestimmen und
zu gewichten ist, darauf gibt es je nach theoretischem Erklärungsansatz
unterschiedliche Antworten.
Hervorzuheben
ist, dass individuelle Vorurteile und Diskriminierung in keinem einfachen
Verhältnis von Ursache und Wirkung zueinander stehen: Vorurteile
können eine benachteiligende Behandlung von Menschen aufgrund ihrer
Gruppenzugehörigkeit zur Folge haben, das muss aber nicht der Fall
sein. Vorurteile und diskriminierendes Handeln können aufgrund von
situationsspezifischen Gegebenheiten mehr oder weniger auseinander klaffen.
Widersprüche zwischen bestehenden Vorurteilen und dementsprechendem
Verhalten ergeben sich durch verschiedene kontextabhängige Einflussgrößen:
Trotz Vorurteile gegenüber einer bestimmten Gruppe, kann ein entsprechendes
Verhalten ausbleiben, weil das Vorurteilsobjekt nicht dem typischen Vorstellungsbild
von der Gruppe entspricht, oder weil in der konkreten Situation ein nicht-diskriminierendes
Verhalten einen größeren (wirtschaftlichen, politischen oder
sozialen) Nutzen verspricht. In Studien zum Verhältnis von Vorurteilen
und Verhalten wurde immer wieder die Relevanz sozialer Normen für
das konkrete Verhalten hervorgehoben. Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote
können - trotz bestehender Vorurteile - den Verzicht auf ausgrenzendes
Verhalten befördern, insbesondere dann, wenn bei Missachtung der
Ge- und Verbote mit Sanktionen zu rechnen ist.
Umgekehrt betrachtet,
muss Diskriminierung nicht aus individuellen Vorurteilen resultieren.
Ungleichbehandlung kann auch Folge gesetzlich-administrativer Regelungen
(z.B. das sog. Inländerprivileg auf dem Arbeitsmarkt) oder Ergebnis
informeller Praktiken und Routinen in Organisationen (z.B. Benachteiligung
von Frauen bei der Beförderung) sein. Wer den Blick auf institutionelle
Formen der Diskriminierung richtet, verabschiedet sich von der auf individuelle
Vorurteile bezogenen Beobachtungsperspektive, weil nicht mehr der subjektive
Faktor im Diskriminierungsprozess analysiert, sondern die Bedeutung gesellschaftlicher
Institutionen und Organisationen bei der Verteilung von Gütern und
Ressourcen fokussiert wird. Lokalisiert werden die Ursachen von Diskriminierung
dann im organisatorischen Handeln zentraler gesellschaftlicher Institutionen
wie dem Bildungs- und Ausbildungsbereich, dem Arbeitsmarkt, dem Gesundheitswesen
oder der Polizei. Diskriminierung - so Gomolla und Radke (2002, S. 26)
- "setzt Gelegenheiten voraus." Damit verweisen sie auf die
vielfältigen Möglichkeiten der Diskriminierung, die als formale
Rechte, etablierte Strukturen, eingeschliffene Gewohnheiten, etablierte
Wertvorstellungen und bewährte Handlungsmaximen in der Gesellschaft
institutionalisiert sind.
Zur Beschreibung der
Dimensionen von Diskriminierung werden in der wissenschaftlichen wie politischen
Diskussion eine Reihe von unterschiedlichen Begriffspaaren verwendet,
die zwischen Motiven, Handlungsebenen und Mechanismen unterscheiden, so
z.B.:
- bewusste und unbewusste
Diskriminierung
- direkte und indirekte
Diskriminierung
- offene und verdeckte
Diskriminierung
- alltägliche
und strukturelle Diskriminierung
- individuelle und
institutionelle Diskriminierung
- unmittelbare und
mittelbare Diskriminierung
Diese Dichotomien
verweisen darauf, dass benachteiligendes Handeln bewusst und intendiert
sein kann und offene Formen wie Beleidigungen und gewalttätige Übergriffe
annehmen kann. Sie verdeutlichen gleichzeitig, dass es nicht intendierte
und nicht direkt sicht- und messbare Formen der Benachteiligung gibt,
die das Ergebnis institutioneller Mechanismen sind. Letzteres wird insbesondere
mit den Begriffen der institutionellen bzw. mittelbaren Diskriminierung
erfasst.
Institutionelle
Diskriminierung
Der Begriff geht auf
Diskussionen über institutionellen Rassismus in den USA und in Großbritannien
zurück. Er wurde in den 1960er Jahren durch Mitglieder der US-amerikanischen
Black Power-Bewegung geprägt, die damit hervorhoben, dass für
die Benachteiligung von Schwarzen die etablierten gesellschaftlichen Kräfteverhältnisse
sowie Handlungen und Unterlassungen in den gesellschaftlichen Institutionen
verantwortlich sind. Die Effekte von institutionellem Rassismus verdeutlichten
sie am Beispiel der überdurchschnittlich hohen Sterblichkeit bei
schwarzen Neugeborenen, deren Ursache sie auf eine Verkettung von struktureller
Armut, Ernährungsmängeln, unzureichender medizinischer Versorgung
und der Entstehung von Slums zurückführten.
In Großbritannien
wurde der Ansatz des institutionellen Rassismus in das Antidiskriminierungsgesetz
von 1976 aufgenommen, das im Gegensatz zu seinen Vorläufern nicht
mehr nur offene und direkte, sondern auch indirekte Diskriminierung verbot.
Deutlich erweitert wurden die Bestimmungen ab Ende der 1990er Jahre. In
einem offiziellen Untersuchungsbericht zum eklatanten Versagen polizeilicher
Ermittlungsarbeit im Fall eines rassistisch motivierten Mordes wurde 1999
institutioneller Rassismus definiert als das |
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"(...) kollektive Versagen einer Organisation, Menschen aufgrund
ihrer Hautfarbe, Kultur oder ethnischen Herkunft eine angemessene und
professionelle Dienstleistung zu bieten. Er kann in Prozessen, Einstellungen
und Verhaltensweisen gesehen und aufgedeckt werden, die durch unwissentliche
Vorurteile, Ignoranz und Gedankenlosigkeit zu Diskriminierung führen
und durch rassistische Stereotypisierungen Angehörige ethnischer
Minderheiten benachteiligen.(
) Ohne Anerkennung und ein Handeln,
um solchen Rassismus zu beseitigen, kann er als Ethos oder der Kultur
der Organisation weit verbreitet sein." (zitiert nach Gomolla 2005,
S. 58)
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Infolge
dieses Berichts wurde das britische Antidiskriminierungsgesetz um Schutzbestimmungen
vor Diskriminierung durch öffentliche Einrichtungen und Behörden
sowie Privatfirmen und Organisationen, die im Auftrag der öffentlichen
Hand arbeiten, erweitert.
Das Konzept der institutionellen
Diskriminierung wurde insbesondere im Kontext der Gleichstellung von Frauen
erweitert und bezieht sich heute neben seiner ursprünglichen Ausrichtung
auf rassistische Benachteiligungen auch auf Diskriminierungsmuster nach
Geschlecht, sozialer Schicht, Alter, Behinderung oder sexueller Identität.
Der Perspektivenwechsel
auf institutionelle Formen der Benachteiligung vollzog sich in der Bundesrepublik
vor allem mit Blick auf die nachhaltige Ungleichheit von Frauen und Männern
bezogen auf Ausbildung und Bezahlung sowie Führungspositionen in
großen Unternehmen, in politischen Parteien, im Parlament oder an
Universitäten. Die Einsicht, dass derartiges nicht nur den Benachteiligten,
sondern auch den benachteiligenden Organisationen zugerechnet werden kann,
setzte sich dabei nur langsam und allmählich durch.
Institutionelle Diskriminierung
ist auf der Entscheidungsebene nur schwer nachweisbar und wird deshalb
häufig über die bestehende Ungleichheit zwischen Gruppen
gemessen und dargestellt. Beispiele
aus dem Bereich Bildung
und Arbeit sind
der gegenüber Männern geringere Anteil von Frauen
in Parteien
oder an Universitäten,
eine Ungleichverteilung
der Schulerfolge
entlang nationaler
Differenzen, eine überdurchschnittlich
hohe Arbeitslosigkeit
bei Migranten und Migrantinnen oder eine geringere
Erwerbsquote bei 55- bis 64-Jährigen.
Solche
empirisch feststellbaren Diskrepanzen weisen allerdings nicht zwingend
auf Diskriminierung hin: Die
Über- oder Unterrepräsentation kann auch auf andere Ursachen
zurückgeführt werden,
so z.B. auf spezifische Berufsstrukturen im Fall der Zugewanderten oder
attraktive Angebote der Frührente im Fall älterer
Menschen. Statistische Vergleichsdaten
dieser Art weisen damit nur auf mögliche oder wahrscheinliche Diskriminierungen
hin. Mit anderen Worten: Wenn solche
statistischen Diskrepanzen über einen längeren Zeitraum signifikant
sind, dann liegt die Vermutung nahe, dass die betroffenen Gruppen zusätzlichen
Barrieren ausgesetzt sein, die verhindern, dass sie ihr volles Potential
entfalten, dies muss aber nicht so sein. |
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Typen
diskriminierenden Verhaltens |
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Individuell |
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Institutionell |
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Direkte,
intendierte Diskriminierung |
Typ A
Diskriminierung
als isolierte Einzelhandlung
z.B. Beleidigung
aufgrund von Vorurteilen |
Typ B
Diskriminierung
durch kleine Gruppen
z.B. von mehreren
Personen ausgeübte Übergriffe |
Typ C
Direkt institutionalisierte
Diskriminierung
z.B. gesetzlich-administrative
Regelungen oder informelle routinemäßige Praktiken, die
in der Organisationskultur verankert sind. |
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Indirekte
Diskriminierung ohne erkennbare Absicht |
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Typ D
Indirekt institutionalisierte
Diskriminierung,
z.B. Vorkehrungen,
die bestimmte Gruppen überproportional negativ treffen, oder
Anwendung gleicher Regeln, die bei verschiedenen Gruppen grundsätzlich
zu ungleiche Realisierungschancen führen. |
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(nach: Gomolla/Radke 2002, S. 44) |
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Hilfreich für
das Verständnis der Mechanismen institutioneller Diskriminierung
ist eine von Mechtild Gomolla und Frank-Olaf Radtke vorgestellte Typologie,
die vier Basisformen nach dem Grad der Intentionalität diskriminierender
Praktiken und ihrer Verankerung in Organisationen unterscheidet: |
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"Als Eckfälle von Diskriminierung gelten die isolierte Einzelhandlung
außerhalb von Organisationen mit voller Absicht (Typ A) und der
Fall der vollständig in bürokratischen Organisationen eingebetteten
indirekten institutionalisierten Diskriminierung ohne erkennbare Absicht
(Typ D).
Beispiele für Diskriminierung als intentionale Einzelhandlung (Typ
A) sind rassistisch oder sexistisch motivierte Übergriffe Einzelner
in privaten oder öffentlichen face-to-face Kommunikationen aufgrund
von Vorurteilen oder der Absicht zu schaden.
Als vergrößerte Version der diskriminierenden Einzelhandlung
gilt der Basistyp B, der sich auf absichtsvolle Diskriminierung durch
kleine informelle oder formalisierte Gruppen bezieht, die jedoch nicht
in großflächige Organisationen eingebunden sind (z.B. von mehreren
Personen ausgeübte (
) Überfälle auf Ausländerinnen
oder Obdachlose).
Der Typ C, die direkte institutionalisierte Diskriminierung, bezieht sich
auf Handlungen, die im organisatorischen oder lokalen Handlungskontext
möglich oder vorgeschrieben sind und negative Wirkung für Mitglieder
bestimmter Gruppen haben sollen. (
) Diese Handlungen sind typischerweise
nicht episodisch oder sporadisch, sondern sie erfolgen regelmäßig
(in Deutschland z.B. die Anwendung des Inländerprivilegs' bei
der Arbeitsvermittlung). Sie werden gestützt durch entweder hochformalisierte
gesetzlich-admisnistrative Regelungen oder auch durch informelle organisatorische
Praktiken (ungeschriebene Gesetze'), die in der Organisationskultur
als Routinen abgesichert sind.
Dem gegenüber bezieht sich der Typ D, indirekte institutionalisierte
Diskriminierung, auf Praktiken, die negative und differenzierende Wirkungen
für ethnische Minderheiten und Frauen haben, obwohl die organisatorisch
vorgeschriebenen Normen oder Verfahren ohne unmittelbare Vorurteile oder
Schadensabsichten eingerichtet und ausgeführt wurden. Oberflächlich
betrachtet und von ihrer Intention her erscheinen diese Praktiken angemessen,
gerecht oder zumindest neutral (
)." (Gomolla/Radtke 2002, S.
43ff)
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Die diffizilen Mechanismen
der institutionellen Diskriminierung beleuchten Mechtild Gomolla und Frank-Olaf
Radtke in einer Fallstudie zum Schulsystem der Stadt Bielefeld. Ungleiche
Bildungserfolge von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund
- so ihr Fazit - sind das Ergebnis von Arbeitsstrukturen, Routinen und
Handlungsmaximen bei der Leistungsbeurteilung, die zu einer systematischen
Benachteiligung von Migrantenkindern bei der Einschulung und beim Übergang
zu weiterführenden Schulen führen. Die Untersuchung zeigt an
vielen Beispielen, dass die Benachteiligung erheblich von allgemeinem
Verwaltungshandeln (wie der Festlegung von Schulbezirken), von institutionellen
Voraussetzungen (wie das Vorhandensein von Schulkindergärten oder
Vorbereitungsklassen) und von Eigeninteressen der Institution Schule (möglichst
homogene Klassen, Auslastung der Klassen, Größe und Bestand
der Schule) abhängen. Je nach Gegebenheit wird dabei z.B. das Auswahlkriterium
von Deutsch als Unterrichtssprache bzw. "ausreichende" oder
"gute" Deutschkenntnisse flexibel gehandhabt: Sind die Klassen
ausgelastet, werden hohe Anforderungen an die Sprachkenntnisse gestellt
und Kinder mit Migrationshintergrund zurückgestellt oder an den Schulkindergarten
bzw. in Vorbereitungsklassen überwiesen. Gibt es hingegen einen Schülermangel,
werden Migrantenkinder trotz latenter Sprachprobleme aufgenommen.
Formen der direkten
Diskriminierung zeigen sich nach Gomolla und Radtke, wenn Gleiche ungleich
behandelt werden und z.B. Migrantenkinder bei der Einschulung aus gewohnheitsmäßiger
Praxis zur Sprachförderung in den Schulkindergarten aufgenommen werden
oder beim Übergang in die Sekundarstufe sog. Ausländerquoten
angewandt werden. Die Mechanismen indirekter Diskriminierung resultieren
demgegenüber aus der Anwendung gleicher Regeln auf alle Schüler
und Schülerinnen, weil dies zu einer strukturellen Benachteiligung
von Zwei- und Mehrsprachigkeit und einer Missachtung der spezifischen
Lernvoraussetzungen und Lebensbedingungen von Kindern mit Migrationshintergrund
führt. Diese Benachteiligung ist nicht in ethnischen oder nationalen
Ausschlusskriterien begründet, sondern in Vorstellungen einer schulischen
"Normalität" von guten Leistungen, Sprachvermögen,
sozialer Integration und Elternmitarbeit. Zur Legitimation von Entscheidungen
zulasten von Migrantenkindern wird allerdings oft auf kulturalisierende
Deutungen (wie Sozialisationsdefizite, Integrationsunwilligkeit, Kulturkonflikt
) zurückgegriffen, die auch im gesellschaftlichen Diskurs verbreitet
sind.
Unmittelbare
und mittelbare Diskriminierung
In den neueren Antidiskriminierungs-Richtlinien
der Europäischen Union wird unterschieden zwischen Formen unmittelbarer
und mittelbarer Diskriminierung: |
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"Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person
aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Ausrichtung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung
als eine andere Person erfährt. (
)
Um
eine mittelbare Diskriminierung handelt es sich, wenn dem Anschein nach
neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen aufgrund
ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, ihrer Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Identität
in besonderer Weise benachteiligen können. (...) " ( Für Vielfalt.
Gegen Diskriminierung)
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Der Begriff der unmittelbaren
Diskriminierung bezieht sich damit auf direkte und offensichtliche Formen,
bei denen Menschen aus den genannten Diskriminierungsgründen anders,
negativ oder schlecht behandelt werden. Beispiele sind Beleidigungen und
Anfeindungen, aber auch Stellenanzeigen, die sich ausschließlich
an "Deutsche" richten oder in denen Bewerbungen von Menschen
mit Behinderungen von vornherein ausgeschlossen werden. Auch die Verweigerung
von Wohnraum aus Gründen der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft ist
nach dieser Bestimmung rechtswidrig.
Mit dem Begriff der
mittelbaren Diskriminierung werden im neuen EU-Recht auch subtilere Formen
der Benachteiligung erfasst, die nicht intendiert sein müssen, aus
allgemeinen Maßnahmen oder Regeln resultieren können, und sich
häufig erst durch die Auswirkungen auf die benachteiligten Gruppen
zeigen. Wie die Kennzeichnung von Diskriminierung als strukturell oder
institutionell verweist auch der Begriff der mittelbaren Diskriminierung
darauf, dass scheinbar neutrale Bestimmungen und gewohnheitsmäßige
Praktiken dazu führen können, dass Personen benachteiligt werden.
Eine Diskriminierung in diesem Sinne würde beispielsweise vorliegen,
wenn Menschen im Rollstuhl einen Schalter in einem öffentlichen Gebäude
nicht erreichen können. Eine mittelbare Diskriminierung wäre
auch gegeben, wenn alle Bewerber und Bewerberinnen auf einer Arbeitsstelle
einen Test in einer bestimmten Sprache absolvieren müssten, obwohl
diese Sprache für die Ausübung der Tätigkeit nicht notwendig
wäre: "Die Durchführung eines solchen Tests könnte zur Folge haben, dass Bewerberinnen
und Bewerber mit einer anderen Muttersprache ausgeschlossen werden." (Für
Vielfalt. Gegen Diskriminierung, Informationen
zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz)
Diese Differenzierung
in unmittelbare und mittelbare Diskriminierung wurde auch im Rahmen des
Entwurfs für ein Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland übernommen.
Betroffene:
Diskriminierung aus Sicht der Benachteiligten
In
Deutschland gibt es bislang keine aussagekräftigen Statistiken, die
das Ausmaß alltäglicher und institutioneller Diskriminierung
für verschiedene Gruppen umfassend dokumentieren. Auch für einzelne
Diskriminierungsformen ist ein Nachweis schwer oder gar nicht möglich:
So können bislang z.B. keine Formen institutioneller Diskriminierung
entlang ethnischer Trennlinien aufgezeigt werden, weil die offizielle
Statistik (z.B. im Bereich Arbeitsmarkt oder Schule) nur nach deutschen
oder ausländischen Staatsangehörigen unterscheidet, aber nicht
nach dem Merkmal ethnische Herkunft oder Migrationshintergrund.
Nur vereinzelt liegen
Meinungsumfragen vor, die das Ausmaß von Diskriminierung in einzelnen
Bereichen illustrieren:
- In einer Befragung
von Bürgerinnen und Bürgern der EU gaben 5% an, persönlich
wegen des Alters benachteiligt worden zu sein. Am zweithäufigsten
wurden persönliche Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft
genannt (3%). Über rassistisch/ethnisch begründete Diskriminierung
berichteten 1% der befragten Ostdeutschen und 3% der befragten Westdeutschen.
Drittstaaten-Angehörige, also z.B. türkische Staatsangehörige
in Deutschland, wurden in dieser Erhebung nicht befragt. Gefragt wurde
zudem nach den beobachteten Diskriminierungen. Mit 22% der Nennungen
rangierte hierbei die Beobachtung rassistischer Diskriminierung an oberster
Stelle. 15% der Ost- und 19% der Westdeutschen gaben an, solche Benachteiligungen
beobachtet zu haben. (
Eurobarometer
57.0)
- Eine Befragung
des Zentrums für Türkeistudien von türkischen Migrantinnen
und Migranten in NRW ergab ein sehr hohes Ausmaß an Diskriminierungserfahrungen:
2004 gaben 77% der Befragten an, einmal oder mehrmals diskriminiert
worden zu sein (1999 waren es 65%). Die Befragten sahen sich mit 57%
der Nennungen am häufigsten im Lebensbereich Arbeitsplatz/Schule/Universität
benachteiligt. Es folgen die Bereiche Wohnungssuche (49%), Arbeitssuche
(48%) und Behörden (39%). Weitere Nennungen beziehen sich auf die
Nachbarschaft, Einkaufen, Polizei, Diskotheken, Gerichte und Gaststätten.
(
Ergebnisse
der sechsten Mehrthemenbefragung 2004 )
- In einer Erhebung
des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V., wurden
654 deutsch-ausländische Paare nach ihren Erfahrungen bei Eheschließung
und Familiennachzug befragt: 82% fühlten sich durch das Verwaltungsverfahren
gegenüber deutsch-deutschen Paaren benachteiligt. Als häufigsten
Grund nannten sie, dass sie wegen des unsicheren Aufenthaltes der Partnerin/des
Partners nicht frei über den Zeitpunkt und den Ort der Eheschließung
bestimmen konnten (65%). Diskriminierende Äußerungen seitens
der Behörden erlebte jedes dritte Paar (35%). (Mit rechtlicher Gleichstellung gegen Diskriminierung. Abschlußbericht des EU-Projekts "fabienne", Dezember 2001)
Weil eine systematische
Erfassung von Diskriminierung fehlt, basieren die meisten Erkenntnisse
auf Teilerhebungen und -studien, auf Erfahrungsberichten von Betroffenen
und der Dokumentation von Diskriminierungsfällen durch Antidiskriminierungsinitiativen.
Wir dokumentieren nachfolgend einige Beispiele von Benachteiligung aus
Sicht der Betroffenen. Sie illustrieren das Spektrum von Benachteiligung
in unterschiedlichen Bereichen. |
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"Das Wort Überalterung' diskriminiert ältere Menschen.
Die Sprache ist sehr verräterisch: Eine Über'-Alterung
heißt automatisch, dass das Älterwerden etwas Unnormales
ist, das man so nicht einfach hinnehmen kann. Und natürlich wird
aus diesem unnormal' schnell ein unsozial' oder ein unverschämt'.
Ich finde es unerträglich, dass den älteren Menschen, die
nichts dafür können, dass sie nun einmal älter werden,
gesagt wird: Es ist nicht normal, dass du noch da bist. Denk an
die Statistik und kratz ab!' Ich würde daher den Begriff überalterte
Bevölkerung' gerne als Unwort des Jahres vorschlagen. Es ist ein
vollkommener Quatsch, dass ältere Menschen nichts mehr leisten
können. Die meisten Menschen sind bis zu ihrem 80. Lebensjahr absolut
fit und lebensfroh. Die Politik muss Anreize für Arbeitgeber schaffen,
die Älteren' im Betrieb zu behalten und die Diskriminierung
älterer Menschen abschaffen. Es muss eine Art von Political
Correctness', Politischer Korrektheit, einziehen. Und die fängt
schon bei der Sprache an. (
) Wir sollten uns nicht unser Selbstwertgefühl
kaputt reden lassen. Niemand zweifelt daran, dass junge Menschen prima
sind. Dass sie fabelhaft aussehen und tolle - wenn auch manchmal ein
wenig verrückte - Ideen haben. Das heißt aber noch lange
nicht, dass wir nicht ebenfalls fabelhaft aussehen - wenn auch ein wenig
anders; dass wir nicht tolle, manchmal ebenfalls verrückte Ideen
haben - wenn auch ein wenig andere - und dass wir nicht mit unserer
Lebenserfahrung und Lebenslust ein ganz wertvoller Teil der Menschheit
sind."
Quelle: Diskriminierung älterer Menschen, br-online.de, Stand: 24.01.2003
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"Vor zwei, drei Jahren habe ich mal was erlebt. Ich war einkaufen.
Ich bin reingegangen in den Supermarkt, und da hat mich ein Kind gesehen.
Auf einmal ein Geschrei: Mama, guck mal, ein Affe!' Ich wurde
total nervös. Und alle Leute im Geschäft haben mich angeguckt.
Ich war die einzige Schwarze im ganzen Supermarkt. Ich wusste nicht,
was ich machen sollte. Ich bin dann zu der Kleinen gegangen und habe
gesagt: Ich bin kein Affe. Ein Affe wohnt im Wald, und ein Mensch
wohnt in der Stadt. Ich bin ein Mensch wie Du und Deine Mama. Bitte
sag' das nicht mehr.' (
) Alle haben nur geguckt. Das ist immer
bei den Deutschen so. Wenn was passiert, die gucken nur und sagen nichts.
Ich bin sofort rausgegangen. Oh Gott, dieser Rassismus. (
)
Einmal war ich auch in der Schule. Ich war total sauer. Weil ein Mädchen
hatte meine Tochter geschlagen. Meine Tochter hat geschrien. Und was
die Lehrerin dann gesagt hat. Die hat nicht mit dem anderen Mädchen
geschimpft, sondern hat zu meiner Tochter gesagt: Mach kein Affentheater
hier!' Die Kleine ist später nach Hause gekommen, hat geweint und
mir davon erzählt. Deswegen bin ich in die Schule gegangen und
habe die Lehrerin angesprochen: Meine Tochter ist schwarz. Die
Deutschen sagen immer, wir sind Affen. Und wenn Sie dann zu meiner Tochter
sagen, 'Mach kein Affentheater', was meinen Sie damit?' Sie sagte dann,
sie meint das nicht so, das sei eben ein deutsches Wort. Und dann habe
ich gesagt: Aber so können Sie nicht mit Schwarzen reden.
Wenn ich auf der Straße gehe und jemand sagt so was zu mir, dann
meint er mich.'"
Quelle: Dorothea
Schütze: "Ich hatte kein Kleingeld
" Erfahrungen
mit alltäglichem Rassismus in Darmstadt, Darmstadt 1996, S. 74
und 77
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"Ich bin seit elf Jahren im Wach- und Wechseldienst tätig.
Dabei war ich in drei verschiedenen Behörden beschäftigt,
bei denen ich jeweils die erste offen lebende Lesbe war. Ich hatte und
habe mich doppelt zu beweisen, als Frau und als Lesbe.
In jeder der Behörden erlebte ich Diskriminierung, die sich insbesondere
in Sprüchen und Beleidigungen äußerte. (
) Um sich
vorzustellen, wie der Alltag einer lesbischen Polizistin ist, hier eine
wirklich ganz alltägliche Geschichte, die das Ausmaß der
Diskriminierung deutlich macht: Das Wort "schwul" wird von
den Kollegen für alles benutzt, was als schlimm empfunden wird.
Ein Einsatz war nicht etwas hart, ätzend oder anstrengend. Er wird
auch nicht als besch
bezeichnet. Solch ein Einsatz wird als schwul
bezeichnet. Dagegen täglich anzugehen, ist nicht nur sehr schwer,
sondern kostet auch Kraft."
Quelle: Erläuterungen
aus dem Polizeialltag, in: Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN
im Landtag NRW (Hg.): Schluss mit der Diskriminierung von Lesben und
Schwulen, Dokumentation eines Fachgesprächs vom 7. Mai 2004, Düsseldorf
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"Du hast dunklere Haut, dunkle Haare. Man sieht, dass Du aus einem
asiatischen Land kommst. Hast Du Erfahrungen gemacht von Ablehnung oder
Situationen erlebt, in denen Du Dich angegriffen fühltest?
Eigentlich nein. Ich glaube, die Diskriminierung ist viel subtiler.
Es ist nicht so, dass ich angegriffen oder direkt verletzt werde. Wenn
ich so darüber nachdenke, ist es eher das Nichtwahrnehmen. Du bist
ihnen gleichgültig. Entweder bist du gar nichts, das heißt,
du wirst gar nicht als Person wahrgenommen. Oder wenn du bemerkt wirst,
dann nur als Exotin. (
) Die Wahrnehmung als Exotin, ist dann gleich
mit Klischeebildern und einer Abwertung verbunden. Also, wenn man asiatisch
aussieht, auch schon vor 20 Jahren, das war schon immer so, dann werden
dir Sachen zugeschoben. Ich als Person werde nicht wahrgenommen, als
Frau mit einem bestimmten Hintergrund, mit bestimmten Eigenschaften.
Sondern es klickt dann sofort: Klar, eine Thailänderin. Ob er sie
vielleicht gekauft hat und so weiter. Da fängt dann schon diese
subtile Diskriminierung an."
Quelle: Dorothea
Schütze: "Ich hatte kein Kleingeld
" Erfahrungen
mit alltäglichem Rassismus in Darmstadt, Darmstadt 1996, S. 111
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"Ich als Muslima habe mitbekommen, dass die Leute Mädels,
die Kopftuch tragen, nicht für selbstbewusst halten. Sie denken,
dass wir nicht selbstbewusst sein können. Ich kam mal mit einer
Frau ins Gespräch. Sie meinte, dass ich es mir noch einmal überlegen
sollte mit dem Kopftuch und so. Später kam es im Gespräch
auch auf das Zigarettenrauchen. Als sie hörte, dass ich rauche,
sagte sie: Gut, dass Du so selbstbewusst bist. Wenn Du Dich mit
dem Kopftuch wohl fühlst, dann ist das Deine Sache.' Komisch, dass
sie erst an mein Selbstbewusstsein glaubt, nach dem sie weiß,
dass ich Zigaretten rauche.
Auch meine Lehrer meinen, dass ich zwar sympathisch bin, aber dass ich
mein eigentliches Ich hinterm Kopftuch verberge und es nicht auslebe.
Nachdem sie mitbekommen haben, dass ich rauche, sagten sie genauso:
Ah, Du bist ja doch selbstbewusst.' Muss man, um sein Selbstbewusstsein
zu zeigen, unbedingt rauchen?"
Quelle: Dorothea
Schütze: "Ich hatte kein Kleingeld
" Erfahrungen
mit alltäglichem Rassismus in Darmstadt, Darmstadt 1996, S. 91
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"Durch die alltägliche Herabsetzung unserer Lebensweise in
der Schule (Beschimpfungen auf dem Schulhof wie du schwuler Penner'
oder du blöde Lesbe' etc.) trauen sich jedoch auch viele
lesbische Lehrerinnen nicht, sich an ihrem Arbeitsplatz zu outen. Dies
isoliert die lesbischen Lehrerinnen im Kollegium, weil sie es vermeiden
müssen, Persönliches zu erzählen. Sie werden dann als
arrogant, unnahbar oder unkommunikativ wahrgenommen. Es wird ihnen unterstellt,
dass sie sich nicht in das soziale Gefüge integrieren wollen. (
)
Diese versteckte' Lebensweise am Arbeitsplatz führt zu verschiedensten
Benachteiligungen. Bei Versetzungen oder Bewerbungen kann die berufliche
Situation der Partnerin nicht so berücksichtigt werden, wie das
bei heterosexuellen (Ehe-)paaren möglich ist. Ist z. B. die Partnerin
erkrankt und braucht dauernde Pflege, kann das nicht öffentlich
gemacht werden, um die private Belastung bei der Stundenplanung oder
beim sonstigen Einsatz zu berücksichtigen."
Quelle: Aus
dem Schulalltag, in: Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im Landtag
NRW (Hg.): Schluss mit der Diskriminierung von Lesben und Schwulen,
Dokumentation eines Fachgesprächs vom 7. Mai 2004, Düsseldorf.
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"Ist die Angst vor Anschlägen schon immer da oder erst in
letzter Zeit?
Misha: Die war schon immer da, aber jetzt noch mehr. Die Sicherheitsregeln
wurden verschärft. Die jüngsten Anschläge haben gezeigt,
dass man auf der Hut sein muss. (
)
Hast du selber
Angst, dass dir etwas passieren könnte?
Misha: An der Uni kann ich laut sagen, dass ich Jude bin, da habe ich
keine Angst, dass ich dadurch Nachteile bekomme. Aber ich hüte
mich zum Beispiel davor, dass mein Foto irgendwo erscheint oder dass
mein vollständiger Name und meine Anschrift rauskommt.
Wenn dich jemand
fragt, sagst du dann, dass du Jude bist?
Misha: Ja. Also ich hab kein Problem damit. Aber ich würde es nicht
an die große Glocke hängen, weil es Beispiele gibt, wo es
schlecht ausgegangen ist.
Ilja: Das ist ja keine ansteckende Krankheit. Ich bin ein Mensch und
ich habe kein Problem, Jude zu sein, möglicherweise haben andere
Leute ein Problem damit, dann haben sie ein Problem mit mir. Aber ich
sage es normalerweise nicht extra. (
)
Kommt es vor,
dass ihr beschimpft oder diskriminiert werdet, weil ihr Juden seid?
Ilja: Hier in Deutschland nicht wirklich. In Russland schon.
Misha: Natürlich gehe ich nicht in die Öffentlichkeit und
schreie: "ich bin Jude!" Dann weiß man ja, was man zu
erwarten hat, insbesondere im Hinblick auf die Geschehnisse im Nahen
Osten, da wird man automatisch in Verbindung gebracht. Obwohl man hier
lebt und mit dem Geschehen dort wenig zu tun hat. (
)
Was hat das Tragen
der Kippa für einen Sinn?
Misha: Ich habe sie immer dabei, aber ich trage sie nicht immer auf
dem Kopf, weil man damit eigentlich allen sagen würde: "Ich
bin jüdisch!" Und das ist in Deutschland viel zu gefährlich.
Aber im Gottesdienst, wenn ich in der Gemeinde bin, wenn wir mit einer
großen Gruppe unterwegs sind, trage ich sie gerne. (
)"
Quelle: Projektgruppe
Jugend und Religion: If God ist a Dj
Religiöse Vorstellungen
von Jugendlichen, hrsg. vom Archiv der Jugendkulturen, Berlin 2005,
S. 76ff
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"Ich war dort als Werkstudent. Und als Werkstudent musst du Dinge
machen, die Lehrlinge machen. Du arbeitest im Labor, oder ab und zu
holst du mal Sachen im Keller oder gibst etwas ab (
). Und da passieren
Sachen! Ich weiß nicht, ob das Sitte ist. Ich habe mich oft gefragt,
ob die sich wohl abgesprochen haben. Denn diese Hausmeister, die da
im Keller sitzen, wo du irgendetwas abholst, die haben erfahren, dass
ich Südamerikaner bin. Und die haben zu mir gesagt: Ach,
Südamerikaner, naja, ihr könnt ja wenigstens Fußball
spielen. Nicht wie die anderen Kanacken.' Und damit hat er mir gesagt,
naja, du bist zwar auch ein Ausländer, aber ihr könnt wenigstens
Fußball spielen. Alles andere könnt ihr genauso wenig wie
die anderen. (
)
Früher bin
ich sehr oft durch den Wald Jogging gegangen. Das mache ich nicht mehr,
denn, das muss ich schon sagen, dass ich Angst habe, dass ich inzwischen
lieber im Bürgerpark auf dem Trainingsplatz meine Runden drehe.
Im Wald alleine hätte ich Angst. Da triffst du junge Männer,
manchmal mit Hund und so. Wenn da einer auf die Idee kommt, seinen Hund
auf dich zu hetzen, dann hilft dir keiner."
Quelle: Dorothea
Schütze: "Ich hatte kein Kleingeld
" Erfahrungen
mit alltäglichem Rassismus in Darmstadt, Darmstadt 1996, S. 165f
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"Zum Alltag eines jeden Schwulen gehört es, süffisante
Bemerkungen über sich ergehen zu lassen: Huch, was ist es
heute wieder warm hier...'. ;Da geh ich doch mal besser mit dem Rücken
an der Wand vorbei...' (
) Häufig bleibt es jedoch nicht bei
solch zweideutigen Bemerkungen. Es geht auch deutlicher. Im Bereich
der Justiz hört sich das gelegentlich auch viel konkreter an: Bei
älteren Kollegen (
) hört man nicht selten Sätze
wie: Solche Leute hätte ich vor 30 Jahren noch verurteilt...'
Es gibt andere Fälle: Da weigert sich z.B. ein Richter, es klingt
unglaublich, aber es ist wahr, Akten eines schwulen Kollegen zu bearbeiten
- aus Angst vor einer Ansteckung mit Aids. (
)
Ein besonderes Problem für Lesben und Schwule im Justizdienst erwächst
aus einer ganz anderen, sehr speziellen Erfahrung. Nicht selten hat
die Justiz mit schwulen Straftätern zu tun, die im Zusammenhang
mit Kindesmissbrauch verurteilt werden. Diese traurige Erfahrung führt
im Kopf vieler Kollegen zu einem fatalen Klischee: Schwul, das ist für
viele gleichzusetzen mit Kinderschänder! ... Schwul gleich Kinderschänder!
Ein Vorwurf, der immer wieder laut wird. Ein Vorwurf, der trifft, der
tief sitzt und der leider von vielen in unserer Gesellschaft bewusst
oder unbewusst als starke Waffe gegen uns eingesetzt wird."
Quelle: Beispiele
aus dem Justizalltag, in: Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN im
Landtag NRW (Hg.): Schluss mit der Diskriminierung von Lesben und Schwulen,
Dokumentation eines Fachgesprächs vom 7. Mai 2004, Düsseldorf
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"Behördenmitarbeiter/-innen wenden nicht nur diskriminierende
rechtliche Bestimmungen an, sondern unterstützen diese Praxis oft
durch eigene diskriminierende/beleidigende Äußerungen. In
unserer (
) Untersuchung beklagten ein Drittel der von uns in Deutschland
befragten 654 Paare diskriminierende/beleidigende Äußerungen
durch Mitarbeiter/-innen von Standesämtern, Ausländerbehörden
sowie deutschen Auslandsvertretungen. Einige Beispiele:
Ihr Pech, dass alles so kompliziert ist. Warum mussten Sie denn
einen Ausländer heiraten?'
Haben Sie keinen Deutschen gefunden?'
Sie sind doch eine intelligente Frau. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
ist der sowieso weg.'
Das Verfahren ist so aufwendig, damit Sie vor solch einer Ehe
geschützt werden.'
Die Ausländerbehörden wurden von einem Drittel der Befragten
als unfreundlich bis sehr unfreundlich bewertet, mit deutschen Auslandsvertretungen
hatte sogar mehr als die Hälfte der Paare schlechte bis sehr schlechte
Erfahrungen gemacht. Rund ein Drittel fühlte sich durch Bemerkungen
wie diese diskriminiert:
Was ist das für ein komischer Name?'
Asylbewerber heiraten nur wegen der Aufenthaltserlaubnis.'
Wie viel Geld haben Sie denn für die Heirat bekommen?'
Die beispielhaft genannten Äußerungen offenbaren Einstellungen
und Haltungen, die durch ein Gesetz allein nicht verändert werden.
Haltungen, Einstellungen und damit Verhaltensweisen sind oft tradiert
und werden ohne zu Hinterfragen übernommen. Individuelle Erfahrungen
und Erlebnisse kommen hinzu und bilden so die Grundlage für das
Verhalten auch von Behördenmitarbeiter/-innen."
Quelle: Verband
Binationaler Familien und Partnerschaften, iaf e.V.: Stellungnahme zum
Entwurf eines Gesetztes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien,
März 2005
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"Vor zwei Tagen habe ich mich um einen 400 Euro Job beworben, weil
ich keine Chance auf eine Ganztagsarbeit habe, um die ich mich seit
drei Jahren vergeblich bemühe. Ich hatte noch nicht einmal Guten
Tag' zu der Filialleiterin gesagt, da sagte diese zu mir, sie hätte
eben erst bemerkt, wie alt ich sei, und dass sie mich gar nicht zu der
Vorstellung gebeten hätte, hätte sie früher auf das Alter
in meiner Bewerbung geschaut.
Ich werde dieses Jahr 50. Ich habe 2 Kinder im Haushalt, die über
18 sind, aber noch kein eigenes Einkommen haben (
). Das Schlimmste
ist, keine Hoffnung zu haben, denn so, wie diese Filialleiterin, reagieren
doch die meisten Chefs. Vor 10 Jahren hat man mich gefragt, wer denn
für die Betreuung meiner Kinder da sei, wenn ich arbeite. Heute
bin ich zu alt."
Quelle: Wenn
ich gewusst hätte, dass sie schon 50 sind, Büro gegen Altersdiskriminierung
e.V., www.altersdiskriminierung.de
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"Ich spreche gut Deutsch, fast akzentfrei
Als ich
mich mal um eine Wohnung bemüht habe, bekam ich die Wohnung aufgrund
meiner Nationalität nicht. Am Telefon fragte die Vermieterin, warum
ich denn so einen ausländischen Namen hätte, ob ich mit einem
Ausländer verheiratet wäre. Als ich antwortete, ich sei Türkin,
meinte die Frau, sie vermiete nicht an Ausländer (
). Persönlich
fühle ich mich nicht diskriminiert, weil ich mich immer gut wehren
konnte. Ein Problem sind vielleicht meine Kinder. (
) Im Wohnbereich
gibt es bei vielen Freunden Probleme, weil sie in viel zu kleinen Wohnungen
wohnen, aber aufgrund der Nationalität so schnell keine größere
Wohnung bekommen' (alleinerziehende Deutsche türkischer Herkunft).
Wenn ich
anrufe wegen einer Wohnung, heißt es sofort, die Wohnung sei weg.
Meine Schwiegertochter ist Deutsche. Wir haben dann sie anrufen lassen.
Sie wurde sofort zur Besichtigung eingeladen. Wenn wir alle erschienen,
war der Schock da. Sie waren so unverschämt, dass sie in unserer
Anwesenheit meine Schwiegertochter anmachten, was denn mit diesen Schwarzköpfen
sein solle (
). Jetzt haben wir aufgegeben. Also wir wollen jetzt
kaufen, damit wir nicht mehr solche Situationen erleben.' (Türke)"
Quelle: Planerladen
e.V. (Hg.): Anti-Diskriminierungsprojekt im Wohnbereich, Dortmund 1999,
S. 51
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"Herr W. ist einer seiner Kolleginnen beim Ausziehen des Mantels
behilflich. Er wendet sich dabei grinsend an die übrigen Anwesenden
aus der gleichen Abteilung und sagt: Das ist meine Lieblingsbeschäftigung:
Frauen ausziehen.'
Peter S., 17
Jahre, wird von seinem Ausbildungsleiter Herrn Meyer zu einer Besprechung
in dessen Büro bestellt. Herr Meyer sitzt an seinem Schreibtisch,
hinter ihm eine Pinwand mit Notizzetteln, Urlaubspostkarten und auch
zahlreichen Fotos mit Pin up girls in eindeutigen Posen. Peter, der
direkt gegenüber sitzt, ist die Situation sehr peinlich. Er kann
Herrn Meyer nicht ansehen, ohne gleichzeitig die Fotos im Blick zu haben.
Er weiß nicht, wohin mit seinem Blick und kann sich nicht richtig
auf das Gespräch konzentrieren. Hinterher ist er sich nicht sicher,
ob er alle Anweisungen richtig verstanden hat und erledigt seine Aufgabe
unter dem ständigen Druck, etwas falsch zu machen.
Frau 0. sitzt
in der Pause im LehrerInnenzimmer. In der Teeküche nebenan unterhalten
sich Kolleginnen über die neuesten Ereignisse in der Berufsschule.
Der Schumann konnte seine Finger wieder mal nicht bei sich behalten
und ist bei der kleinen Schulz ein bisschen zu weit gegangen. Jetzt
haben die Eltern sich beim Direktor beschwert und wollen eine Anzeige
machen. Ausgerechnet die Schulz, wie die rumläuft, reizt die doch
jeden Mann, da braucht sie sich nicht zu wundern. Von Schumann wissen
doch alle, das er hinter jedem Rock her ist!'
Frau E. arbeitet
als Küchenhilfe mit einem auf drei Monate befristeten Aushilfsvertrag
in einem Krankenhaus. Als sie am Morgen die Küche betritt, kommt
ihr der Küchenleiter entgegen und ruft ihr zu: Jetzt aber
hopp hopp. Nicht so müde. Sie haben heute aber wieder Ringe unter
den Augen. Da müssen Sie es heute nacht ja mal wieder ordentlich
getrieben haben. Wenn da mal nicht die Arbeit drunter leidet.' Frau
E. verschlägt es die Sprache. Sie bekommt einen roten Kopf, senkt
den Blick und geht einen Schritt schneller. Die anwesenden Kolleginnen
tun so, als hätten sie nichts bemerkt.
Frau D. ist Chefsekretärin
und arbeitet erst seit ein paar Tagen im Unternehmen. Als sie ihrem
neuen Chef am Anfang der zweiten Woche die Postmappe hineinreicht, sagt
er zu ihr: Wann schlafen Sie denn mit mir?' Frau D. entgegnet:
Sagen Sie so etwas nicht zu mir.' Sie verlässt daraufhin
den Raum. Der Vorgesetzte wiederholt in den folgenden Wochen mehrmals
diese Frage, während sie sich immer in ähnlicher Weise abgrenzt.
In der dritten Woche sagt er zu ihr: Sagen Sie mal, warum wehren
Sie sich eigentlich so dagegen, mit mir zu schlafen, mit keiner habe
ich so viele Schwierigkeiten wie mit Ihnen. Warum stellen sie sich eigentlich
so an?'
Quelle: Ebba
Ache/Heike Pich: "Das kommt bei uns nicht vor!". Arbeitsmaterialien
zu sexueller Diskriminierung am Ausbildungsplatz, Herbolzheim 2005,
S. 135
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"Aber da sind Sachen passiert, sage ich Dir. Einmal waren wir zusammen
hier zu Hause. Ich male sehr gerne, und sie auch. Wir saßen am
Tisch. Und da sagt sie zu mir: Mama, gib' mir doch mal den Hautfarbe-Stift.'
Und ich frage sie: Was? Hautfarbe?' Und sie sagt: Ja, der
da, der rosafarbene Stift.' Und ich sage zu ihr: Der Stift ist
rosafarben, nicht hautfarben.' Ja, ich weiß, Mama, aber
die anderen sagen das in der Klasse. Das ist hautfarben.' Und ich sage:
Aber das stimmt doch nicht. Welche Hautfarbe? Meine Hautfarbe
jedenfalls nicht.' Und da hat sie angefangen zu weinen. Und ich habe
zu ihr gesagt: Weißt Du, wenn Du den hautfarbenen Stift
willst, musst Du mir dazusagen, welche Hautfarbe. Zum Beispiel die Hautfarbe
der Deutschen. Oder die rosa Hautfarbe. Weil ich habe doch auch eine
Hautfarbe.'
Und dann habe ich bei einem Elternabend in der Schule einmal darüber
gesprochen. Und da haben manche Eltern gesagt: Ja, wir haben das
so gelernt, das ist die Hautfarbe, und damit Punkt.' Und ich habe sie
gefragt: Ja, habe ich eine Hautfarbe oder nicht? Und was stimmt
mit dem Ton dieser Farbe nicht?' Das sind immer so kleine Sachen, die
meine Tochter auch ständig erlebt."
Quelle: Dorothea
Schütze: "Ich hatte kein Kleingeld
" Erfahrungen
mit alltäglichem Rassismus in Darmstadt, Darmstadt 1996, S. 140
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"Rund 90% der privaten Lebens- und Krankenversicherungen weigern
sich, mit schwulen Männern Verträge abzuschließen, weil
sie das AIDS-Risiko' fürchten. Sie fragen aber nicht nach
der sexuellen Identität der Antragsteller, noch verlangen sie vor
dem Abschluss einen HIV-Antikörpertest, sondern lehnen den Vertragsabschluss
ohne Begründung ab, wenn der Antragsteller in Eingetragener Lebenspartnerschaft
lebt oder wenn er in seinem Antrag einen anderen Mann als Begünstigten
benannt hat. Die Abgelehnten werden in eine Schwarze Liste' aufgenommen
mit der Folge, dass sich auch alle anderen Versicherer weigern, mit
ihm einen Vertrag abzuschließen."
Quelle: Manfred
Bruns: Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer
Antidiskriminierungsrichtlinien, März 2005
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"Immer wieder kommt es vor, dass behinderten Menschen der Abschluss
eines Vertrages verweigert wird:
- Behinderte werden in Restaurants nicht bedient
- Mietverträge z.B. über Ferienwohnungen werden generell nicht
mit Rollstuhlfahrern abgeschlossen
- Blinden Menschen wird das Blutspenden verweigert
- Versicherungen weigern sich generell, mit behinderten Menschen einen
Versicherungsvertrag abzuschließen
Dies sind nur einige der Benachteiligungen, denen behinderte Menschen
immer wieder ausgesetzt sind. Viele können nicht verstehen, dass
all diese Benachteiligungen mit dem Institut der Vertragsfreiheit vom
Recht sanktioniert werden."
Quelle: Stellungnahme
des Forums behinderter Juristinnen und Juristen zum Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsregelungen, März
2005
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"Als einen ausgemachten Skandal' bezeichnet es der Rechtsreferent
des NETZWERK ARTIKEL 3, Alexander Drewes, dass die Deutsche Bahn AG
es blinden Menschen z.B. in Düsseldorf neuerdings erheblich erschwert,
selbstständig ein Ticket zu lösen. Hier hat die Bahn ein System
eingeführt, das zunächst eine Ziffernkarte gezogen werden
muss, ehe man ein Ticket lösen kann, nachdem die Ziffer - ausschließlich
visuell - aufgerufen wird. Natürlich arbeitet bereits das System
ohne jede blindentechnische Einrichtung. Vom Verkaufspersonal erhält
der blinde Reisende die Auskunft, er könne sich ja problemlos bei
anderen Kunden erkundigen, wann er an der Reihe sei. Nachdem die
DB AG es körperlich eingeschränkten Reisenden seit jeher erschwert
hat, mit ihr zu reisen, macht sie dies nun auch für sinnesbehinderte
Menschen zunehmend schwerer, teilweise sogar unmöglich', so Drewes.
Ob bei der kostenlosen elektronischen Fahrplanauskunft die Ansage der
Gleise vergessen' wird (...) oder in Fernzügen der nächste
Halt ohne Anschlusszüge angesagt wird, die Interessenlagen behinderter
Menschen würden bei der Deutschen Bahn AG eigentlich selten bis
nie wirklich mitbedacht.
Quelle: Bahn
erschwert Blinden das Reisen, kobinet-nachrichten v. 31.10.02
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"Eine Region in Angst' - so der bezeichnende Titel eines
ebenso einseitigen wie negativen Beitrags, den der Fernsehsender SAT1
(
) ausstrahlte. Die Region war der Ort Korbach in Hessen, für
Angst sorgen dort angeblich jugendliche Deutsche aus Russland. Der Bundesvorstand
der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland protestiert mit Nachdruck
gegen eine Berichterstattung wie diese, deren Ziel es offenbar nicht
ist, die Wirklichkeit darzustellen und zu informieren, sondern in reißerischer
Oberflächlichkeit eine Volksgruppe zu diffamieren - der Titel Eine
Region in Angst' spricht Bände.
Lassen Sie uns das anhand einiger Beispiel illustrieren: Sämtliche
Jugendlichen, die in dem Beitrag zu Wort kommen, sind Schüler bzw.
Auszubildende oder arbeiten bereits, sind integriert und nicht kriminell.
In dem Beitrag wird aber der Eindruck erweckt, als gehörten sie
zum Kreis der russlanddeutschen Kriminellen, von denen die Region angeblich
terrorisiert wird. Der in der Sendung erwähnte Mordfall, an dem
ein Aussiedler als Täter beteiligt war, liegt sage und schreibe
acht Jahre zurück. Das ändert selbstverständlich nichts
an der Tragik dieses Vorfalls, eignet sich aber in keiner Weise als
Beweismittel für auffallende kriminelle Neigungen der Aussiedler,
zumal vor drei Jahren in der gleichen Region ein Aussiedler aus Polen
von einem Einheimischen ermordet wurde. Für besonders bezeichnend
halten wir es, dass der Redakteur in seinem Beitrag keinen Platz fand
für eine ganze Reihe von positiven Beispielen, von denen er im
Laufe der dreitägigen Dreharbeiten erfuhr, und auch Interviews
mit einem russlanddeutschen Hessenmeister und Integrationsmitarbeitern
nicht aufnahm. Spätaussiedler sind eben, so der Eindruck, den der
unbedarfte Zuschauer gewinnen musste, rundum schlechter und gefährlicher
als der normale Bundesbürger.
Bestätigen ließ sich der Redakteur diese Auffassung von angeblichen
Experten, die von einer speziellen Kriminalitätsneigung der russlanddeutschen
Spätaussiedler redeten und dabei gerade noch an genetischen Erklärungsversuchen
vorbeischrammten.
Leider handelt es sich bei einer aussiedlerfeindlichen Sendung wie dieser
um keinen Einzelfall. (
)"
Quelle: Negative
Berichterstattung über Deutsche aus Russland - wie lange noch?,
Presseerklärung der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland,
Stuttgart 2004
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"Die Anschläge haben uns doppelt getroffen', erklärt
Mariam, Sozialarbeiterin aus Cardiff. Ich habe Angst, jetzt mit
der U-Bahn zu fahren. Man schaut mich schief an. Ich wurde sogar auf
der Straße als Terroristin beschimpft', sagt sie. Natürlich
gucke ich zweimal, wenn ich in der Metro junge Männer mit großen
Taschen und Rucksäcken sehe', erklärt Mariams Freundin Fausia.
Die jungen Frauen, Töchter somalischer Einwanderer, sind in Großbritannien
aufgewachsen. Sie versuche allerdings, nicht auf die Hautfarbe zu achten.
Es ist doch furchtbar, den eigenen Glaubensbrüdern mit Misstrauen
zu begegnen', sagt sie, und ihre Verwirrung spiegelt den Zwiespalt,
in dem sich viele der Jugendlichen befinden. Der Islam hat mit
Terror nichts zu tun!', sagt Fausia, und die Umstehenden nicken. Doch
wie erklären sie sich, dass junge Männer quasi aus ihrer Nachbarschaft
zu lebenden Bomben wurden? Sicherlich spielt Frustration eine
Rolle. Wenn man auf Palästina und den Irak schaut, dann kann man
schon wütend werden', sagt Mustafa. Der Student passt mit seinem
flaumigen Bart gut ins Raster des Misstrauens. Wenn er seinen Rucksack
dabeihat, dann machen Menschen einen Bogen um ihn. Auch das macht ihn
wütend. Ich glaube allerdings nicht, dass man allein über
die Wut auf die westliche Politik zum Attentäter wird. Dazu gehört
auch noch eine Gehirnwäsche. Die Skrupel davor, Unschuldige umzubringen,
die muss man auch noch verlieren.' Die Brüder Selbstmordattentäter
seien vom rechten Glauben abgekommen, so das Fazit von Mustafa."
Quelle: Julia
Gerlach: Kuschel-Scheich, Die Zeit v. 25.8.2005
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"Nach inzwischen amtlich bestätigten Plänen will die
Bundesregierung Behinderte zur Sanierung des Bundeshaushalts diskriminieren.
Behinderte sollen künftig Fahrkarten für U-Bahnen, Straßenbahnen
und Busse kaufen, wenn sie den näheren Umkreis ihres Wohnorts verlassen.
Dadurch werden Behinderte von der Teilhabe am normalen Leben ausgeschlossen
(
),' erklärt Rainer Engel, Rechtsreferent des Fahrgastverbandes
Pro Bahn. In ganz Deutschland gibt es nämlich keine behindertengerechten
Fahrscheinautomaten. Uns wundert, dass die Diskriminierung der Behinderten
beim Fahrscheinkauf völlig übersehen wurde. Während Fahrzeuge
und Stationen von Bahnen und Bussen immer barrierefreier werden und
Behinderte daher immer leichter selbständig reisen können
wie normale Bürger, will die Bundesregierung die Behinderten kriminalisieren,
wenn sie den Umkreis ihres Wohnorts verlassen.' Die Verkehrsunternehmen
in Deutschland waren bisher nicht genötigt, barrierefreie Fahrkartenautomaten
aufzustellen, weil alle Behinderten, die Automaten nicht bedienen können,
den öffentlichen Verkehr gegen eine pauschale Zahlung von 5 Euro
monatlich barrierefrei benutzen können."
Quelle: Bundesregierung
übersieht Diskriminierung der Behinderten an Fahrgastautomaten,
Presseerklärung des Fahrgastverbandes Pro Bahn v. 13.06.04
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Gesetze:
Neues Recht gegen Diskriminierung
In der Europäischen
Union wurden in den letzten Jahren verstärkte Anstrengungen zum Schutz
vor Diskriminierung innerhalb der Gemeinschaft unternommen. Grundlage
ist Art. 13 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
der durch den Amsterdamer Vertrag von 1997 eingefügt wurde und der
Gemeinschaft eine Regelungskompetenz zur Bekämpfung von "Diskriminierungen
aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft,
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder
der sexuellen Ausrichtung" einräumt. Neben einem Aktionsprogramm
zur gesellschaftlichen Sensibilisierung (www.stop-discrimination.info
http://www.stop-discrimination.info) sowie zur Entwicklung von Modellen
bewährter Praxis wurden mittlerweile vier Richtlinien zum Schutz
vor Diskriminierung verabschiedet, die von den Mitgliedsstaaten in nationales
Recht umgesetzt werden müssen:
- Richtlinie
2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000
zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der
Rasse oder der ethnischen Herkunft, abgekürzt als "Antirassismus-Richtlinie"
bezeichnet.
- Richtlinie
2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000
zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, abgekürzt
als "Rahmen-Richtlinie" bezeichnet.
- Richtlinie
2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
September 2002
zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich
des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen
Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, abgekürzt als
"Revidierte Gleichbehandlungs-Richtlinie" bezeichnet.
- Richtlinie
2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004
zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern
und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen, abgekürzt als "Gender-Richtlinie" bezeichnet.
Die
EU-Richtlinien regeln unterschiedliche Lebensbereiche
Die Regelungen der
europäischen Richtlinien betreffen verschiedene Bereiche der Rechtsordnung
und haben einen unterschiedlichen Geltungsbereich: Der Schwerpunkt liegt
im Bereich Beschäftigung und Beruf. Einbezogen ist aber auch das
Zivilrecht, insbesondere Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern
oder Vermietern. Am weitesten geht die Antirassismus-Richtlinie, die nahezu
alle rechtlich relevanten Lebensbereiche umfasst. Einen Überblick
vermittelt die nachfolgende tabellarische Zusammenfassung: |
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Richtlinie |
Umsetzungsfrist |
Geschützte
Merkmale |
Anwendungsbereich |
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Antirassismus-Richtlinie
2000/43/EG
vom 29.6.2000 |
19.7.2003 |
"Rasse"
und ethnische Herkunft |
Beschäftigung
und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht)
Bildung, Gesundheits-
und Sozialleistungen
(Schwerpunkt im öffentlichen Recht)
Zugang zu öffentlich
angebotenen Gütern und Dienstleistungen
(vor allem Zivilrecht) |
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Rahmen-Richtlinie
2000/78/EG
vom 27.11.2000 |
2.12.2003
(bzgl. des Alters erst am 2.12.2006) |
Religion und
Weltanschauung
Behinderung
Alter
Sexuelle Identität |
Beschäftigung
und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht) |
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Revidierte
Gleichbe-
handlungs-Richtlinie
2002/73/EG
vom 23.9.2002 |
5.10.2005 |
Geschlecht |
Beschäftigung
und Beruf
(vor allem Arbeitsrecht) |
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Gender-Richtlinie
2004/113/EG
vom 13.12.2004 |
3 Jahre nach
Veröffentlichung
(also ca. Anfang 2008) |
Geschlecht |
Zugang zu öffentlich
angebotenen Gütern und Dienstleistungen bei Massengeschäften;
privatrechtliche Versicherungen
( Zivilrecht, insbes. Privat-
versicherungsrecht) |
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Im Einzelnen enthalten
die Richtlinien folgende Ziele und Bestimmungen:
Antirassismusrichtlinie
(Richtlinie 2000/43/EG)
- Ziel ist die Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der "Rasse"
oder der ethnischen Herkunft;
- Der Schutz vor
Diskriminierung umfasst die Bereiche Beschäftigung, Berufsbildung,
soziale Sicherheit, Gesundheitsdienste und Zugang zu Gütern und
Dienstleistungen (sog. vertikaler Ansatz);
Definition der Begriffe "unmittelbare" und "mittelbare
Diskriminierung", "Belästigung" und "Viktimisierung";
- Gewährleistung
des Anspruchs von Diskriminierungsopfern, ihre Rechte auf dem Gerichts-
oder Verwaltungsweg geltend zu machen, und Verhängung angemessener
Strafen gegen die Urheber von Diskriminierung;
- Aufteilung der
Beweislast zwischen Kläger und Beklagtem in Zivil- und Verwaltungssachen;
- Einrichtung einer
für die Förderung der Gleichbehandlung und für die unabhängige
Unterstützung von Diskriminierungsopfern zuständigen Stelle
in jedem Mitgliedstaat.
Rahmen-Richtlinie (Richtlinie 2000/78/EG)
- Ziel ist die Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität (sog. horizontaler Ansatz);
- Bestimmungen zur
Definition des Begriffs "Diskriminierung", zum Anspruch auf
Rechtsschutz und zur Aufteilung der Beweislast (die Bestimmungen sind
identisch mit denen der Antirassismus-Richtlinie);
- Verpflichtung für
Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um den Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderungen Rechnung zu tragen, die die für
die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderliche Qualifikation
besitzen;
- Zulassung einer
begrenzten Anzahl von Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz, z.B.
zur Wahrung des Ethos religiöser Organisationen oder mit Blick
auf die Durchführung zielgerichteter Maßnahmen zur Arbeitsmarkteingliederung
älterer oder jüngerer Arbeitskräfte.
Revidierte
Gleichbehandlungs-Richtlinie (Richtlinie 2002/73/EG)
- Ziel der seit 1976
gültigen Richtlinie ist die Schaffung gleicher Bedingungen für
Männer und Frauen hinsichtlich des Zuganges zur Beschäftigung,
zur beruflichen Bildung, zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf
die Arbeitsbedingungen;
- Erweitert wurde
die Richtlinie um die Begriffe "mittelbare" und "unmittelbare
Diskriminierung" und eine Definition "sexueller Belästigung",
die als Form der Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts gilt
und daher verboten ist;
- Neu gefasst wurden
Bestimmungen zur Gewährleistung des Anspruchs von Diskriminierungsopfern
auf angemessene Entschädigung und zur Verpflichtung von Arbeitgebern,
präventive Maßnahmen zur Bekämpfung von sexueller Belästigung
am Arbeitsplatz zu treffen;
- Die revidierte
Richtlinie bekräftigt den Schutz von Frauen im Mutterschutz;
- Genauer festgelegt
wurde, unter welchen Bedingungen eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz
wegen eines geschlechtsbezogenen Merkmals zulässig sein kann.
Richtlinie
zur Gleichstellung der Geschlechter (Richtlinie 2004/113/EG)
- Schutz vor geschlechterdifferenzierten
Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und anderer
verwandter Finanzdienstleistungen, insbesondere bei privaten Kranken-
und sonstigen Versicherungen;
- Ausnahmen von der
Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen sind nur zulässig,
wenn diese durch verlässliche und öffentlich zugängliche
Daten belegt sind;
- Schutz vor einer
Schlechterstellung von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft
im Bereich der Versicherungsdienstleistungen und der damit zusammenhängenden
Finanzdienstleistungen;
- Die Beweislast
liegt beim Anschein einer Diskriminierung bei der beklagten Partei;
- Gewährleistung
eines angemessenen Rechtsschutzes;
- Aus dem Anwendungsbereich
ausdrücklich ausgenommen sind die Bereiche Medien, Steuern und
Bildung.
Die
Umsetzung des Europarechts steht in Deutschland noch aus
Die vier Richtlinien
sind europäische Rahmengesetzte, die durch nationales Recht umgesetzt
werden müssen. Die Antirassismus- und Rahmen-Richtlinie mussten bis
Juli bzw. Dezember 2003 durch die EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden,
für die Revidierte Gleichbehandlungs-Richtlinie gilt eine Umsetzungsfrist
bis Oktober 2005. Die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter muss
erst Ende 2007 bzw. Anfang 2008 in nationales Recht überführt
sein.
Die Bundesregierung
versäumte die Umsetzungsfristen der ersten beiden Richtlinien. Im
Dezember 2003 drohte deshalb die zuständige EU-Kommissarin Deutschland
wegen der Nichtumsetzung der Diskriminierungsrichtlinien mit einer Klage
vor dem Europäischen Gerichtshof. Am 15.12.2004 legte die Regierungskoalition
aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen dann den Entwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien
vor. Während EU-Staaten wie Großbritannien, Frankreich, die
Niederlande, Belgien oder Schweden über Antidiskriminierungsgesetze
verfügen, wurde damit in Deutschland erstmalig der Weg für ein
eigenständiges Gesetz gegen Diskriminierung geebnet.
Der Entwurf für
ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG) geht in einigen wichtigen Bereichen
über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinien hinaus:
- Ziel des Gesetzes
ist es, "Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern
oder zu beseitigen" (§ 1 ADG). Damit wird - in Anlehnung an
Art. 13 des Amsterdamer Vertrages - ein horizontaler Ansatz gewählt,
der alle Diskriminierungsmerkmale umfasst und eine Hierarchisierung
von Diskriminierungen vermeidet.
- Die arbeitsrechtlichen
Schutzbestimmungen entsprechen den EU-Richtlinien. Im Zivilrecht, insbesondere
in Bezug auf Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern oder Vermietern,
geht der Entwurf über die Umsetzungspflichten der EU-Richtlinien
hinaus. Bei sog. Massengeschäften und Privat-Versicherungen erstreckt
sich das Benachteiligungsverbot nicht nur auf die Merkmale ethnische
Herkunft und Geschlecht, sondern auf alle Diskriminierungsmerkmale.
Dies hat für viele Menschen praktische Bedeutung, so beim Abschluss
von Versicherungen oder der Eröffnung eines Bankkontos.
- Vorgesehen ist
eine Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die für alle vom Gesetz
erfassten Diskriminierungsmerkmale zuständig sein soll. Die diesbezüglichen
europarechtlichen Vorgaben beziehen sich bislang nur auf die Merkmale
ethnische Herkunft und Geschlecht.
Die für Laien
kompliziert erscheinenden Bestimmungen im Bereich des Rechtsverkehrs zwischen
Privatleuten (Zivilrecht) konkretisierte das Bundesministerium der Justiz
in einer Pressemitteilung
vom 15.12.2004 : |
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"Wie wird
im Zivilrecht vor Diskriminierung geschützt?
Auch im Rechtsverkehr zwischen Privatleuten beruht das Antidiskriminierungsgesetz
teilweise auf der Umsetzung von Richtlinien, geht aber auch darüber
hinaus. Der Kernbereich der Bestimmungen lässt sich wie folgt zusammenfassen:
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Geschütztes
Merkmal |
Rasse
oder ethnische Herkunft |
Geschlecht |
Religion
oder Weltanschauung / Alter / Behinderung / Sexuelle Identität |
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Richtlinie |
Antirassismus-Richtlinie
2000/43/EG |
Richtlinie
zur Gleichstellung der Geschlechter vom 13. Dezember 2004 (...) |
- keine Vorgabe
- |
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Vorgaben
der Richtlinie |
Zugang zu
Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen
Zugang zu
öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen
Keine Anwendung
im privaten Nähebereich |
Massengeschäfte
beim Zugang zu Gütern und Dienstleistunen
privatrechtliche
Versicherungen
Erlaubte
Unterscheidung bei sachlichem Grund
Sexuelle
Identität |
- keine Vorgabe
- |
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Umsetzung
im allgemeinen Privatrecht |
Zugang zu
Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen sowie Zugang zu öffentlich
angebotenen Gütern und Dienstleistungen auf der Grundlage zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse |
Massengeschäfte
bei Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie privatrechtliche
Versicherungen auf der Grundlage zivilrechtlicher Schuldverhältnisse |
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Erlaubte
Unterscheidung bei sachlichem Grund; Konkretisierung über Regelbeispiele |
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Keine Anwendung
im privaten Nähebereich |
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Das bedeutet:
In den ethnischen Diskriminierungsschutz sind fast alle Verträge
des Wirtschaftsverkehrs einbezogen, wie die Antirassismus-Richtlinie
dies vorschreibt. Dies gilt auch für die Vermietung von Wohnraum.
Ausgenommen ist auch hier der private Nähebereich, also etwa dann,
wenn Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben
Grundstück nutzen.
Im Übrigen (also im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung,
Behinderung, Alter, sexuelle Identität) gilt der Diskriminierungsschutz
für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen.
Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben auch im Anwendungsbereich
des Gesetzes zulässig. Mit dieser differenzierten Lösung bleiben
die Grundsätze der Vertragsfreiheit gewahrt.
Massengeschäfte sind vor allem Verträge, die typischerweise
in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen ohne
Ansehen der Person abgeschlossen werden, oder bei denen das Ansehen
einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Sie kommen also vor allem
in der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen
vor. Kein Massengeschäft ist typischerweise die Einzelvermietung
von Wohnraum oder die Vergabe eines Immobiliarkredits durch eine Bank,
weil hier der Vertragspartner regelmäßig individuell nach
vielfältigen Kriterien ausgewählt wird. (
)
Für die
einzelnen, durch das Gesetz geschützten Personengruppen bedeutet
dies:
Rasse/ethnische
Herkunft
Bislang konnte ein Vermieter seine Auswahlentscheidung auch nach der
Ethnie des Mietinteressenten treffen (keine Vermietung an "Ausländer"/"Türken"
etc., soweit die ethnische Abstammung gemeint ist). Diese Praxis ist
nach dem Antidiskriminierungsgesetz verboten, auf die "Rasse"
oder ethnische Herkunft darf bei der Vermietung (und bei anderen öffentlich
angebotenen Leistungen auch) nicht mehr abgestellt werden, es sei denn,
der persönliche Nähebereich wäre betroffen, z.B. bei
der Vermietung einer Einliegerwohnung im selbstgenutzten Haus.
Eindeutig geregelt wird im Antidiskriminierungsgesetz, dass die Verweigerung
des Zugangs zu Gaststätten, Diskotheken, Fitnessstudios etc. wegen
der ethnischen Zugehörigkeit verboten ist, der Zutritt notfalls
gerichtlich durchgesetzt werden kann und dass eine Verweigerung z.B.
Schadenersatzansprüche auslöst. (
)
Religion/Weltanschauung
Bislang konnten Unternehmer, die Massengeschäfte abwickeln, eigene
religiöse oder weltanschauliche Vorstellungen auch gegenüber
ihren Kundinnen und Kunden durchsetzen. So konnte etwa ein islamischer
Metzger die Bedienung von Frauen verweigern, die kein Kopftuch tragen.
Nach dem Antidiskriminierungsgesetz kann er diese Praxis nur dann beibehalten,
wenn er darzulegen vermag, dass seine Religion ihm diese Auswahl der
Kundschaft gebietet.
Erlaubt ist weiterhin die Unterscheidung nach der Religion und Weltanschauung
dort, wo z.B. Religionsgemeinschaften von ihrem Selbstbestimmungsrecht
Gebrauch machen.
Behinderung
Bislang wurde die Auffassung vertreten, dass die Zurückweisung
Behinderter z.B. in Gaststätten durch das Hausrecht des Gastwirts
gedeckt sei. Das Antidiskriminierungsgesetz verbietet die Zurückweisung
von Menschen mit Behinderungen in Gaststätten und bei anderen Leistungen,
die typischerweise ohne Ansehen der Person erbracht werden.
Bislang konnten privatrechtliche Versicherungsanträge von Menschen
mit Behinderungen ohne weitere Begründung abgelehnt werden. Es
konnte nicht ausgeschlossen werden, dass eine ernsthafte Einzelfallprüfung
erst gar nicht statt fand. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz dürfen
Versicherungsunternehmen eine Behinderung nur dann berücksichtigen,
wenn sie das zu versichernde Risiko erhöht. Pauschale Ablehnungen
werden damit unterbunden. (
)
Alter
Bislang konnten Anbieter von Massengeschäften, die typischerweise
ohne Ansehen der Person abgewickelt werden, ohne weiteres Altersbeschränkungen
(Mindest- oder Höchstalter; Angebote nur für bestimmte Altersgruppen)
vorsehen. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz bedarf jede Altersgrenze,
die sich nicht schon aus den allgemeinen Gesetzen (z.B. Jugendschutz)
ergibt, einer besonderen Rechtfertigung. Lieferanten und Dienstleister
können bei Massengeschäften also nicht mehr willkürlich
nach dem Alter unterscheiden.
Sexuelle Identität
Bislang konnte etwa ein Hotel die Aufnahme gleichgeschlechtlicher Paare
verweigern. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz ist dies nicht mehr
möglich.
Bislang konnten Vorbehalte gegen Schwule und Lesben (etwa wg. erhöhtem
Aids-Risiko beim Abschluss von privatrechtlichen Versicherungen) durch
eine pauschale Ablehnung des Versicherungsantrags ohne weitere Begründung
kaschiert werden. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz müssen Unterscheidungen
wegen der sexuellen Identität offen gelegt und gerechtfertigt werden.
(
)
Geschlecht
Bislang waren private Versicherungsunternehmen verpflichtet, das unterschiedliche
Lebensalter von Frauen und Männern bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Kosten der Schwangerschaft wurden den Frauen als "Krankheitskosten"
zugerechnet. Nach dem Antidiskriminierungsgesetz sind auch Unisex-Tarife
möglich. Sofern nach dem Geschlecht unterschieden wird, ist dies
nur dann erlaubt, wenn bei der jeweiligen Versicherung das Geschlecht
ein bestimmender Faktor bei der Risikobewertung ist; das Datenmaterial
und die Berechnung müssen offen gelegt werden. Kosten von Schwangerschaft
und Entbindung müssen zwingend geschlechtsneutral verteilt werden.
(
)"
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Im Gesetzgebungsverfahren
des Jahres 2005 konnte sich der rot-grüne Gesetzentwurf nicht durchsetzen.
Im Februar 2005 lehnte die CDU/FDP-Mehrheit im Bundesrat den Entwurf ab
und empfahl, sich auf die europarechtlichen Vorgaben zu beschränken
und keinen darüber hinausgehenden Rechtsschutz zu schaffen (BR-Drs.
103/05). Im Bundestag wurde das Gesetz zwar von der Mehrheit der Regierungskoalition
angenommen (BT-Drs. 15/5717).
Es scheiterte aber letztlich im Vermittlungsausschuss von Bundestag und
Bundesrat und aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahlen. In seiner letzten
Sitzung vor der Bundestagswahl vertagte der Vermittlungsausschuss seine
Beratung zu dem Gesetz. Dies bedeutete gleichzeitig das Aus für das
Antidiskriminierungsgesetz, da bei einer Neuwahl alle nicht erledigten
Gesetzesvorhaben verfallen.
Welche Entwicklung
das Antidiskriminierungsgesetz bzw. die Umsetzung des Europarechts in
Deutschland nehmen wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (Dezember
2005) unklar. Legt man die bisherigen Stellungnahmen von CDU/CSU und frühere
Diskussionen innerhalb der SPD zugrunde, so könnte es in einer großen
Koalition nur zu einer 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinien kommen. Das heißt
angesichts der Umsetzungsfristen, dass erstens die weit reichenden Diskriminierungsverbote
aus rassistischen Gründen und wegen der ethnischen Herkunft und zweitens
die Benachteiligungsverbote im Bereich Beschäftigung und Beruf für
alle Merkmale umgesetzt werden. Diese Umsetzung ist zwingend geboten.
So wurde die Bundesrepublik Deutschland bereits am 28.4.2005 vom Europäischen
Gerichtshof wegen der Nichtumsetzung der Antirassismus-Richtlinie verurteilt.
Zu dem Urteil bemerkte der EU-Kommissar für Beschäftigung, soziale
Angelegenheiten und Chancengleichheit: |
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"Diese Richtlinie hatten die Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen
und im Jahre 2000 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten hatten fünf
Jahre Zeit, diese EU-Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Ich
fordere Deutschland dringend auf, seinen Verpflichtungen auf diesem
Gebiet schnellstmöglich nachzukommen, das für den Schutz der
Grundrechte in der EU von größter Bedeutung ist."
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Im Koalitionsvertrag
von CDU, CSU und SPD vom 11.11.2005 wurde vereinbart, die EU-Richtlinien
in deutsches Recht umzusetzen; über den Zeitpunkt und die konkrete
Ausgestaltung gab es noch keine Vereinbarungen.
Gegenmaßnahmen:
Rechtlicher Schutz und Sensibilisierung für Vielfalt
Mit den EU-Richtlinien
wurden wichtige Schritte zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund der
ethnischen Herkunft, Religion oder Weltanschauung, sexueller Identität,
Alter oder Behinderung eingeleitet, die endlich auch in Deutschland umgesetzt
werden müssen. Ein Antidiskriminierungsgesetz gewährleistet
zwar noch keine gleichen Chancen für Minderheiten und wird subtile
und alltägliche Diskriminierung nicht beseitigen, es legt aber fest,
was verboten und was erlaubt ist. Verbunden mit Aufklärungskampagnen
für gleiche Rechte und für Vielfalt kann es zu einem gesellschaftlichen
Wandel beitragen.
Meinungsumfragen zeigen,
dass in Deutschland das Unrechtsbewusstsein bzw. die Sensibilität
gegenüber Diskriminierung relativ schwach ausgeprägt ist. Auch
dies ist ein Indiz für die Notwendigkeit eines Antidiskriminierungsgesetzes.
In einer Eurobarometer-Erhebung,
die 2002 in der ganzen EU durchgeführt wurde, zeigte sich, dass in
Deutschland die Ablehnung von Diskriminierung am geringsten ist. Die Fragen
bezogen sich auf Diskriminierungen aufgrund der ethnischen Herkunft, Religion
oder Weltanschauung, sexueller Identität, Alter und Behinderung und
auf die Bereiche Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie öffentliche Dienstleistungen
(z.B. Restaurants, Geschäfte, Versicherungen). Um die Ablehnung von
Diskriminierung in verschiedenen Ländern zu illustrieren, wurde eine
"Antidiskriminierungsskala" erstellt, deren Maximalwert 100
anzeigt, dass Diskriminierung aus den genannten Gründen und in den
angegebenen Bereichen immer als ungerecht gewertet wird. Auf dieser Skala
belegte Deutschland den schlechtesten Platz. Der europäische Durchschnittswert
liegt bei 82% des Maximalwertes. Mit einem Wert von 89 ist die Ablehnung
der Diskriminierungen in Spanien am höchsten. Das Schlusslicht bildet
Deutschland, mit einem Wert von 71 in den neuen deutschen Bundesländern
und 68 in den alten Bundesländern. Überdurchschnittlich viele
Menschen in Deutschland halten nach diesem Ergebnis Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot
für gerechtfertigt. ( Eurobarometer
57.0)
Ein anderes Beispiel:
In einer repräsentativen Umfrage problematisierte das Institut für
Demoskopie Allensbach das geplante Antidiskriminierungsgesetz am Beispiel
einer fiktiven Wohnungsvermietung, bei der sich ein Vermieter für
einen "Deutschen" und gegen einen "Ausländer"
entscheidet: Die große Mehrheit der Befragten (64%) lehnte eine
Klagemöglichkeit des abgelehnten "Ausländers" vor
Gericht grundsätzlich ab. Auch wenn die Fragestellung des Meinungsforschungsinstituts
hinsichtlich der angestrebten Beweislastverteilung keineswegs differenziert
war, so weist das Ergebnis doch auf eine recht hohe Ablehnung von Maßnahmen
zum Schutz vor Diskriminierung in der deutschen Bevölkerung hin.
( allensbacher
berichte 4/2005)
Ein verbreitetes Verständnis
für offen rassistische Diskriminierung offenbarte eine Umfrage der
Körber-Stiftung, die nach den Terroranschlägen in den USA in
Hamburg durchgeführt wurde: Die Befragten sollten zu zwei Szenarien
Stellung beziehen. Im ersten Szenario wurde ein "äußerlich
deutlich als Araber" zu erkennender Stellenbewerber "mit Hinweis
auf sein Äußeres" abgelehnt, obwohl er qualifizierter
war als ein "deutschstämmiger" Mitbewerber. Im zweiten
Szenario meldeten sich zwei Bewerber für ein kleines Studentenzimmer.
Der Hausbesitzer lehnte den "äußerlich deutlich als Araber"
zu erkennenden Studenten "mit Hinweis auf sein Äußeres
ab" und entschied sich für den "Deutschstämmigen".
Lediglich knapp die Hälfte der Befragten (46%) zeigte keinerlei Verständnis
für die Diskriminierung bei der Stellenbewerbung. Im Szenario der
Zimmervermietung hatten nur 41% gar kein Verständnis für die
offene Diskriminierung. (Körber-Stiftung, Pressemitteilung vom 19.11.01)
Horizontaler Antidiskriminierungsansatz
Im Rahmen einer Antidiskriminierungarbeit
kommt dem horizontalen, d.h. zielgruppenübergreifenden Ansatz eine
wichtige Funktion zu. Er beinhaltet, dass unterschiedlich motivierte Diskriminierungen
gemeinsam in Form von Gesetzen, Projekten und Maßnahmen bekämpft
werden. Auf europäischer Ebene spiegelt sich dieser Ansatz in den
EU-Richtlinien im Bereich Beschäftigung und Beruf und in der Initiative
der Europäischen Union Für
Vielfalt. Gegen Diskriminierung wider: |
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"Als Teil des Aktionsprogramms gegen Diskriminierung wirbt die
EU-Kommission mit einer fünfjährigen europaweiten Informationskampagne
für die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund von Rasse
oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. '"For Diversity - Against
Discrimination', so lautet das Motto der Kampagne, deren Fokus
auf der Bekämpfung der Diskriminierung am Arbeitsplatz liegen wird.
Der Startschuss zur Kampagne, die in enger Zusammenarbeit mit den EU-Regierungen,
Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden und Nichtregierungsorganisationen
entwickelt wird, ist am 16. Juni 2003 gefallen."
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Das Potential
des horizontalen Ansatzes liegt insbesondere in seinen Auswirkungen auf
die gesellschaftliche Wahrnehmung von Diskriminierung. Er ermöglicht
einen Perspektivenwechsel, weil er eine Hierarchisierung von Diskriminierung
(in die, die geduldet wird, und die, die verboten ist) vermeidet und dem
Gedanken Rechnung trägt, dass das Recht auf Gleichbehandlung zu den
allgemeinen Menschenrechten zählt. Er lenkt den Blick auf gemeinsame
Ursachen und Gründe häufig ähnlicher Diskriminierungspraktiken
und macht deutlich, dass der Grund für eine Diskriminierung nicht in
der diskriminierten Person zu suchen ist, sondern in der Person, die ausgrenzt
und herabsetzt. Die Tatsache, dass alle Menschen Träger eines oder
mehrerer Diskriminierungsmerkmale sind, verbindet sich dabei mit der Hoffnung,
dass die Sensibilisierung gegenüber jedweder Benachteiligung zunimmt.
Erfahrungen mit
dem horizontalen Antidiskriminierungsansatz hat die Stadt Göttingen
in dem EU-Project HOPI (Horizontal
Project for Integration) gesammelt. Dabei wurde deutlich, dass es wichtig
ist und bleibt, Unterschiede zwischen den einzelnen benachteiligten Gruppen
wahrzunehmen und in der spezifischen Situation zu berücksichtigen.
Der Vorteil des horizontalen Ansatzes liege insbesondere darin, dass er
den Weg für ein neues Verständnis von Diskriminierung eröffne:
Mit ihm könne die Öffentlichkeit über die vielschichtigen
Problemlagen aller von Diskriminierung betroffenen Gruppen informiert werden
und die Gemeinsamkeiten zwischen den einzelnen Gruppen bewusst gemacht werden. |
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"'Der horizontale Ansatz lässt den Umgang mit Normen
transparenter werden. Hierdurch kann er zu einer Art Lotse werden, der
den Blickwinkel auf das Problemfeld Diskriminierung verändert.
Er liefert das Rüstzeug für einen Perspektivenwechsel', betont
Projektleiter Nils Pagels. Er ist davon überzeugt, dass durch einen
ausschließlich zielgruppenspezifischen Blickwinkel die Betonung
von Norm und Abweichung noch verstärkt wird. Gerade aber
in der Gegenüberstellung von Norm und Abweichung tritt man allzu
oft in die Falle, die Gründe für die Schlechterbehandlung
in dem abweichenden Verhalten zu suchen. Die Frage, wie Diskriminierung
zu überwinden sei, wird dann mit der Forderung nach Integration
in die Welt der Normalen' beantwortet.'" (zitiert nach: taz
v. 11.3.2002 )
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Der horizontale
Ansatz macht zudem auf das Problemfeld der Mehrfachdiskriminierung aufmerksam.
Er verdeutlicht, dass eine Person gleichzeitig von mehreren Diskriminierungsformen
betroffen sein kann. Damit unterstreicht er einerseits, dass Gruppen, die
Diskriminierung ausgesetzt sind, keine homogenen Einheiten sind, sondern
die gesellschaftliche Vielfalt widerspiegeln. Andererseits werden mit dem
Blick auf Mehrfachdiskriminierung diejenigen in den Mittelpunkt gerückt,
die sich in einer besonders verletzlichen Situation befinden und einer besonderen
Unterstützung bedürfen: So kumuliert die Diskriminierung wegen
des Geschlechts häufig mit anderen Benachteiligungsgründen wie
Alter, ethnische Herkunft, Behinderung oder sexueller Identität. Von
Mehrfachdiskriminierung betroffen sind überdies Homosexuelle mit Migrationshintergrund
oder einer Behinderung und ältere oder behinderte Migranten und Migrantinnen.
"Der horizontale Ansatz" - so Birgit Wehrhöfer vom Landeszentrum
für Zuwanderung in Solingen - "erweist sich als unverzichtbar,
wenn es Menschen zu unterstützen gilt, die durch mehrere Diskriminierungsgründe
betroffen sind." Sie verdeutlicht dies am Beispiel von Migrantinnen
und Migranten mit Behinderungen ( Infobrief
2 des Forums gegen Rassismus): |
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"In Deutschland existiert zwar eine breite Lobby für Menschen
mit Behinderung. Es bestehen heute vielfältige Formen der Zusammenarbeit
innerhalb von Beratungs-, Betreuungs- und Freizeitangeboten, im schulischen,
beruflichen oder medizinischen Sektor sowie im Miteinander von behinderten
und nicht-behinderten Menschen. Und diese Vielfalt der Angebote für
Behinderte und ihre Angehörigen, sollte man meinen, steht allen
Behinderten und Interessierten offen. Dies ist leider nicht immer der
Fall. Einige Migranten haben aufgrund ihres Aufenthaltsstatus keinen
oder nur einen eingeschränkten Zugang zu Hilfeleistungen; andere
können aufgrund fehlender Deutschkenntnisse nicht von Beratung
profitieren. Wieder anderen ist ein solches Angebot aus dem Heimatland
nicht bekannt, sie setzen daher das Existieren eines solchen Systems
auch im Einwanderungsland nicht voraus. Sie alle sind auf besondere
Informationen angewiesen, um Zugang zu Hilfen zu finden. Diese Informationen
werden aber noch nicht ausreichend bereitgestellt."
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Diversity
Management
Als Begleitung einer
Antidiskriminierungspolitik wird verstärkt das Konzept des Diversity
Management diskutiert, dass sich vor allem in größeren Wirtschaftsunternehmen
etabliert hat. Dem in den USA für das Management von Betrieben entwickelten
Konzept liegt der Gedanke zugrunde, dass die Vielfalt der Belegschaft
eine Ressource für das Unternehmen ist und nicht als Hemmnis oder
gar Defizit verstanden werden sollte. Ziel ist die bewusste Nutzung und
Förderung der Vielfalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Dabei
geht es nicht nur um Toleranz gegenüber individueller Verschiedenheit
(engl.: diversity), sondern um die positive Wertschätzung von Vielfalt.
In Einrichtungen, die sich diesem Ansatz verpflichten, wird die ethnische,
kulturelle, sprachliche, soziale oder religiöse Vielfalt der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter positiv besetzt, anerkannt und gefördert. Ziele von
Diversity Management sind eine produktive Gesamtatmosphäre, die Verhinderung
der Diskriminierung von Minderheiten und die Gewährleistung gleicher
Chancen für alle - unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität,
Hautfarbe, Religion oder sexueller Orientierung.
Die im Rahmen dieses
Ansatzes unternommenen Aktivitäten sind vielfältig. Sie reichen
von Betriebsvereinbarungen gegen Diskriminierungen und Belästigungen
am Arbeitsplatz über die Einrichtung von Beschwerdestellen und die
Qualifizierung der Mitarbeitenden mittels Kommunikation und Trainings
bis hin zu ganz praktischen Fragen: Werden in der Kantine vegetarische,
koschere oder Halal-Mahlzeiten angebotenen? Werden homosexuelle Partnerschaften
im Betrieb genauso behandelt wie heterosexuelle? Werden zum Firmenfest
nur Mitarbeiter "mit Partnerin" eingeladen oder auch umgekehrt?
Diversity Management
ist ein relativ neues Konzept, das sich in einem weit gefächerten
Definitionsrahmen bewegt. Weitgehender Konsens besteht dahingehend, dass
der Begriff so umfassend wie möglich formuliert werden soll, um der
Vielfältigkeit der Dimensionen gerecht zu werden. Diese Offenheit
macht das Konzept attraktiv auch über den engen privatwirtschaftlichen
Bereich hinaus: So wird z.B. diskutiert, inwiefern Gender Mainstreaming
und Diversity Management sinnvoll miteinander verknüpft werden können
( www.gender-mainstreaming.net)
und wie der Ansatz im öffentlichen Gesundheits- und Sozialwesen oder
in der Lehrerfortbildung genutzt werden kann.
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Literatur:
Eurobarometer
57.0 (2003): Diskriminierung in Europa. Zusammenfassung der Ergebnisse
Für
Vielfalt. Gegen Diskriminierung. Eine Initiative der Europäischen
Union
Goldberg,
Andreas/Sauer Martina (2004): Die Lebenssituation von Frauen und Männern
türkischer Herkunft in Nordrhein-Westfalen. Ergebnisse der sechsten
Mehrthemenbefragung, Essen
Gomolla, Mechtild/Radtke,
Frank-Olaf (2002): Institutionelle Diskriminierung. Die Herstellung ethnischer
Differenz in der Schule, Opladen
Gomolla, Mechtild
(2005): Schulentwicklung in der Einwanderungsgesellschaft. Strategien
gegen institutionelle Diskriminierung in England, Deutschland und in der
Schweiz, Münster
Gomolla,
Mechtild (2005a): Institutionelle Diskriminierung im Bildungs- und Erziehungssystem,
in: Leiprecht, Rudolf/Kerber, Anne (Hg.): Schule in der Einwanderungsgesellschaft,
Schwalbach/Ts., S. 97-109
Kabis,
Veronika: "Ohne Angst anders sein", in: taz v. 11.3.2003
Landeszentrum
für Zuwanderung NRW (Hg.) (2001): Antidiskriminierungsarbeit in Nordrhein-Westfalen:
Ergebnisse der Evaluation der mit Landesmitteln geförderten Antidiskrimnierungsprojekte,
Solingen
Sechster
Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer
in Deutschland (2005), hrsg. von der Beauftragten der Bundesregierung
für Migration, Flüchtlinge und Integration, Berlin 2005
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letzte
Aktualisierung:14.12.2005 |
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©
Birgit Rheims/IDA-NRW 2001 |
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